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   LG Memmingen, 15.09.2023 - 32 O 1552/22   

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LG Memmingen, 15.09.2023 - 32 O 1552/22 (https://dejure.org/2023,38157)
LG Memmingen, Entscheidung vom 15.09.2023 - 32 O 1552/22 (https://dejure.org/2023,38157)
LG Memmingen, Entscheidung vom 15. September 2023 - 32 O 1552/22 (https://dejure.org/2023,38157)
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  • BGH, 12.01.2021 - VI ZR 662/20

    Versicherung des Kraftfahrzeughalters zahlt nicht bei Beschädigung des eigenen

    Auszug aus LG Memmingen, 15.09.2023 - 32 O 1552/22
    S. 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit [...] (BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 -VI ZR 662/20 Rn. 7, juris).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Auszug aus LG Memmingen, 15.09.2023 - 32 O 1552/22
    Fehlt es an einer Dauerbeziehung [...] so kann eine den Haftungsausschluss nach S. 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH Urt. v. 5.10.2010 - VI ZR 286/09, OLG Hamm, Urteil vom 7. März 2023 - I-7 U 130/22 Rn. 20, juris).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 156/96

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der

    Auszug aus LG Memmingen, 15.09.2023 - 32 O 1552/22
    Die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf S. 8 Nr. 2 StVG trägt wegen dessen Charakters als Ausnahmetatbestand der Halter (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., S. 8 StVG Rn. 1; BGH NZV 1997, 390).
  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22

    Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer

    Auszug aus LG Memmingen, 15.09.2023 - 32 O 1552/22
    Fehlt es an einer Dauerbeziehung [...] so kann eine den Haftungsausschluss nach S. 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH Urt. v. 5.10.2010 - VI ZR 286/09, OLG Hamm, Urteil vom 7. März 2023 - I-7 U 130/22 Rn. 20, juris).
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